Im Rahmen der Rentenreform 2000/2001 wurde vom Gesetzgeber u. a. das künftige gesetzliche Rentenniveau gesenkt. Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) wurden zugleich Maßnahmen zur Förderung der privaten als auch der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Der Einzelne ist eigenverantwortlich für den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung zur Absicherung des Lebensstandards im Alter zuständig. Der Staat beteiligt sich hieran in Form von Zulagen und ggf. der Gewährung eines Sonderausgabenabzugsbetrags. Die Teilnahme an der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge ist freiwillig. Sie entscheiden selbst, ob Sie diese Förderung in Anspruch nehmen möchten.
An der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung beteiligt sich der Staat in Form von Zulagen und ggf. der Gewährung eines Sonderausgabenabzugsbetrags. Grundsätzlich gibt es ohne Eigenleistung keine staatliche Förderung. Wer die volle Förderung durch Zulagen erhalten möchte, muss jährlich einen Mindestbeitrag in die Riester-Rente einzahlen. Dieser Mindesteigenbeitrag liegt seit dem Jahr 2008 bei 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als der maximale Sonderausgabenabzugsbetrag in Höhe von 2.100 Euro, vermindert um die jeweilige Zulage. Wird in den Vertrag weniger eingezahlt, so erhält der Sparer die Riester-Förderung auch nur anteilig.
Die Zulage untergliedert sich in eine Grundzulage, ggf. in eine Kinderzulage, die je kindergeldberechtigtem Kind gewährt wird und ggf. einen einmaligen Berufseinsteigerbonus. Vom Berufseinsteigerbonus profitieren junge Leute unter 25 Jahren. Sie erhalten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die einmalige Bonuszahlung in Höhe von maximal 200 Euro.
Wer den Mindesteigenbeitrag aufwendet, erhält folgende maximale Zulagen:
Jahr | Grundzulage | Kinderzulage |
ab 2018 | 175 Euro | 300 Euro* |
*) für vor 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 185 Euro
Gefördert werden die Verträge einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge im privaten oder betrieblichen Bereich.
Produkte der privaten Altersversorgung sind bspw. Versicherungsverträge, Bank- und Fondssparprodukte. Diese Produkte müssen bestimmte Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, sie müssen zertifiziert sein. Dies bedeutet, dass die Produkte gewisse Mindestanforderungen erfüllen müssen. Die Einzelheiten hierüber sind im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen geregelt. Zertifizierte Altersvorsorgeverträge erkennt man an der amtlichen Prüfnummer und an einem Zusatz, der die Förderfähigkeit des Produktes beschreibt.
Produkte der betrieblichen Altersversorgung hingegen müssen nicht zertifiziert sein. Als förderfähige Formen kommen hierbei die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse, die Direktversicherung und den Pensionsfonds in Betracht, also die kapitalgedeckten externen Durchführungswege. Eine wichtige Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Beiträge aus dem Nettoeinkommen, d. h. aus bereits versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Netto-Einkommen, geleistet werden.
Der Sonderausgabenabzug ist ein steuerlicher Abzugsbetrag bei der Einkommensteuererklärung. Damit können Sie Ihre Beitragszahlungen zur geförderten Altersversorgung von der Steuer absetzen, wenn die Steuerersparnis die Höhe der Zulage übersteigt. Die Prüfung, ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist, wird von Amts wegen von der Finanzverwaltung vorgenommen.
Folgende jährliche Höchstbeträge können Sie dabei absetzen:
Ab | maximaler Sonderausgabenabzug |
2008 | 2.100 Euro |
Da die Beiträge in einen Altersvorsorgevertrag steuerbegünstigt geleistet werden, müssen die Rentenleistungen hieraus voll besteuert werden.
Wer einen förderfähigen Vertrag bei der Pensionskasse besitzt und noch keinen Dauerzulageantrag gestellt hat (siehe Absatz unten), kann über den Online-Assistenten (Erfassungsassistent Zulageverfahren „Riester“) im Penka-Portal alle notwendigen Daten erfassen. Diese werden elektronisch an die Pensionskasse übertragen. Nach der Erfassung drucken Sie den fertigen Antrag auf Altersvorsorgezulage aus und lassen uns diesen unterschrieben zukommen. Sobald uns der Antrag vorliegt, können wir Ihre Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermitteln. Die Zulagen selbst werden von der ZfA in eine separate Zulagenversicherung bei der Pensionskasse eingezahlt. Die Vorteile des Sonderausgabenabzuges können Sie nur geltend machen, wenn Sie Ihrer Einkommensteuererklärung die neue Anlage AV-Altersvorsorge beifügen. Das Finanzamt führt dann die Günstigerprüfung von Amts wegen durch. Für die Durchführung der Günstigerprüfung war bis einschließlich des Beitragsjahres 2018 eine Einwilligung gegenüber dem Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrages in die elektronische Übermittlung Ihrer Altersvorsorgebeiträge an die ZfA notwendig.
Ab dem Beitragsjahr 2019 sind alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gesetzlich verpflichtet, Altersvorsorgebeiträge gemäß §10a Abs. 5 EStG an die ZfA zu übermitteln. Die Erteilung einer Bevollmächtigung ist hierfür explizit nicht mehr nötig. Aufgrund zahlreicher Eingaben wurde das Verfahren zur Übermittlung von Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 10a Abs. 5 EStG nochmals konkretisiert und durch eine weitere Änderung in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung dokumentiert. Ab dem Beitragsjahr 2020 werden Altersvorsorgebeiträge durch uns als Anbieter nur an die ZfA gemeldet, sofern und soweit eine bewusste Entscheidung für die Riesterförderung bekannt ist, beispielsweise durch eine bereits erfolgte Förderung oder eine formlose Nachricht. Falls Sie Ihre Pensionskassenbeiträge nicht mehr zusätzlich steuerlich fördern lassen möchten, können Sie uns ab dem Beitragsjahr 2021 außerdem formlos mit kurzer schriftlicher Nachricht mitteilen, wenn Sie bspw. eine Altersvorsorgezulage beantragen, aber keinen Sonderausgabenabzug geltend machen möchten, was dann entsprechend im Rahmen der Datenmeldung an die ZfA berücksichtigt werden wird.Bei Unklarheiten bzw. für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Dauerzulageantrag – Bevollmächtigung
Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages/seiner Verträge bevollmächtigen, die Zulage für jedes Beitragsjahr für ihn gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu beantragen. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und muss für jeden Vertrag erteilt werden. Liegt eine Bevollmächtigung vor, so muss die Zulage zukünftig nicht jedes Jahr vom Anleger neu beantragt werden.
Der Zulageberechtigte ist dann allerdings verpflichtet, Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken, seinem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Dies können u.a. sein: Familienstand, Anzahl der Kinder, Beendigung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis.Die Höhe der Altersvorsorgezulagen (Grund und ggf. Kinderzulagen) wird von der ZfA ermittelt. Die Berechnungsgrundlage des Mindesteigenbeitrages wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beim Rentenversicherungsträger ermittelt
Die Bevollmächtigung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll gegenüber dem Anbieter zu erklären.
Gesetzliche Neuerungen
Seit dem 01.01.2018 sind Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung, soweit sie auf sog. riestergeförderten Beiträgen beruhen, aufgrund einer Gesetzesänderung grundsätzlich nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR). Dies gilt für alle Leistungen aus sog. riestergeförderten Beiträgen seit 2002, für die entweder eine Altersvorsorgezulage beantragt wurde und/oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein Sonderausgabenabzug gewährt worden ist.
Unabhängig davon kann gemäß dem maßgeblichen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) vom 06.12.2017 sowie eines entsprechenden Rundschreibens des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen vom 10.07.2018 die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung für entsprechende Leistungen aber auch dann erreicht werden, wenn unser Mitglied uns mit Wirkung für die Zukunft mitteilt, dass es die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung in Anspruch nehmen möchte und wir daraufhin unsere Pflichten als Anbieter wahrnehmen. Ein Zulageantrag oder der Antrag auf Gewährung eines Sonderausgabenabzugs muss dazu ausdrücklich nicht gestellt werden.
Um die staatliche Förderung im Rahmen der Altersvorsorgezulage zu nutzen, ist zwingend ein entsprechender Antrag zu stellen.
Änderung des Sockelbetrages ab 01.01.2005
Als Sockelbetrag sind ab 01.01.2005 einheitlich 60,00 Euro zu zahlen. Die Differenzierung des Sockelbetrages für Steuerpflichtige mit und ohne Kind entfällt.
Anbieternummer
Die Anbieternummer der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG lautet 0206000077. Sie wird für den Zulageantrag benötigt.
Unsere Darstellung dient lediglich dazu, Ihnen einen ersten Einblick in das Thema der staatlichen Förderrente zu geben. Tiefergehende Informationen hierzu erhalten Sie unter den folgenden Internet-Adressen:
Deutsche Rentenversicherung
Bundesministerium der Finanzen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen