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Offenlegungspflicht


A. Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten nach der Offenlegungs-Verordnung (EU) 2019/2088 sowie der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852

Die Pensionskasse ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung und damit Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs-Verordnung) und kommt hiermit ihrer Verpflichtung zur Offenlegung im Sinne der Verordnung nach.

Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Kapitalanlage

Für die Pensionskasse gehört es zu den wichtigsten Unternehmenszielen, eine risikokontrollierte und verantwortungsbewusste Kapitalanlagepolitik zu betreiben. Dazu gehört auch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance - Umwelt, Soziales und Unternehmensführung).

Die Kapitalanlagepolitik der Pensionskasse unterliegt den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen und Beschränkungen, so insbesondere den qualitativen und quantitativen Vorgaben zur Anlage des Sicherungsvermögens nach der Anlageverordnung für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen sowie den gesetzlichen Vorschriften zur jederzeitigen Bedeckung der Versorgungsansprüche und der Eigenkapitalvorgaben. Nach den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sind die Vermögensanlagen der Pensionskasse nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht unter anderem so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Kapitalanlagebestandes als Ganzes sichergestellt werden und die Vermögenswerte dem größtmöglichen langfristigen Nutzen der Mitglieder und Leistungsempfänger dienen. Interne Vorgaben und Limite sind in einer Kapitalanlagerichtlinie festgehalten.

Im Sinne einer umfassenden Risikoabwägung werden qualitative ESG-Aspekte aufgegriffen und im Anlageprozess berücksichtigt. Die Pensionskasse orientiert sich in diesem Zusammenhang auch an der von der UN lancierten Initiative zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei Anlageentscheidungen, den „Principles for Responsible Investment (UN PRI)“ der UN (s. www.unpri.org). Da Anlagen in Unternehmensanleihen und Aktien im Wesentlichen indirekt über eigene Spezialfonds der Kasse gehalten werden, unterliegen diese Investitionen der durch die externen Manager jeweils vorgenommenen Anwendung der UN PRI-Grundsätze im Rahmen des Investmentansatzes. Es werden derzeit keine nachhaltigkeitsbezogenen Ausschlusskriterien in der Kapitalanlage definiert, von denjenigen abgesehen, die verbindlich völkerrechtlich und gesetzlich festgelegt sind.

Im Rahmen der Kapitalanlage erfolgt ausschließlich eine Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken dahingehend, die (dauerhafte) Werthaltigkeit des Sicherungsvermögens zur Bedeckung der Versicherungsverpflichtungen zu gewährleisten, wie beispielsweise durch die Vermeidung von stranded assets.

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken wird durch die Auswahl geeigneter Investmentstile sowie die Vorgabe entsprechender Anlagerichtlinien realisiert, soweit externe Finanzdienstleister mit dem Management von Anteilen an Investmentvermögen (Wertpapieranlagen) von der Pensionskasse betraut werden.

Unter Nachhaltigkeitsrisiken werden hierbei Ereignisse oder Bedingungen im Bereich ESG - klimabezogene Faktoren eingeschlossen - verstanden, deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Kapitalanlage bzw. auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Pensionskasse haben könnten. Häufig treten diese Risiken in Form von physischen oder transitorischen Risiken auf.

Nachhaltigkeitsrisiken sind grundsätzlich jeder Kapitalanlage inhärent und können im Falle eines Eintritts negative Auswirkungen auf die Rendite haben.

Durch die Umsetzung einer verantwortungsbewussten Kapitalanlagepolitik sowie der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in die Risikoidentifikations-, -steuerungs- und -controllingprozesse werden Nachhaltigkeitsrisiken gesteuert und/oder begrenzt. Zur Umsetzung und Qualitätssicherung verantwortlichen Handelns im Sinne von Nachhaltigkeitsrisiken dienen vor allem die interne „Leitlinie zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien in der Kapitalanlage“ (ESG-Leitlinie) sowie der implementierte Neue-Produkte-Prozess und die Vorgaben des Risikomanagements.

Im Falle der Auswahl neu zu mandatierender Finanzdienstleister stellt aus Risikominimierungsgesichtspunkten die Einbeziehung von ESG-Risiken im Unternehmen bzw. im jeweiligen Anlageprozess ein entscheidendes Kriterium im Auswahlprozess dar. Im Rahmen der fondsbasierten Wertpapieranlage erfolgt die Mandatierung grundsätzlich nur von solchen externen Dienstleistern, die Unterzeichner der UN PRI sind oder deren Inhalte anwenden und willens sowie in der Lage sind, die Vorgaben der Kasse hinsichtlich der Berücksichtigung von ESG-Risiken im jeweiligen Mandat umzusetzen.

Diese Faktoren werden durch die Manager für die Wertpapier-Fondsmandate in den Anlageausschusssitzungen regelmäßig erläutert und berichtet. Die Pensionskasse bezieht zudem ein aggregiertes Reporting über die Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung mit kollektiver Kapitalanlage und keinem auf Produktebene abgrenzbaren Kapitalanlagebestand beziehen sich diese Darstellungen zugleich auf die Unternehmens- und die Produktebene.

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Die Pensionskasse berücksichtigt keine nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens im Sinne des Art. 4 Offenlegungs-Verordnung.

Der administrative Mehraufwand in der Verwaltung und der damit einhergehenden Umsetzung ist aufgrund der aktuellen Datenversorgung und Qualität nicht angemessen umsetzbar. Die Gesellschaft muss die hierfür notwendigen Voraussetzungen sukzessive noch schaffen. Wenn und soweit mit angemessenem Aufwand ausreichend qualitative und quantitative Daten zur Verfügung stehen, wird die Entscheidung zum Ausweis von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen nochmals überprüft werden.

Die Pensionskasse berücksichtigt keine nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzproduktes. Als Finanzprodukt gilt das seitens der Pensionskasse bestehende Altersversorgungssystem. Vor diesem Hintergrund werden auch auf Produktebene keine Nachhaltigkeitsauswirkungen im Sinne von Art. 7 i.V.m. Art. 4 Offenlegungs-Verordnung berücksichtigt. Die Ausführungen für die Unternehmensebene gelten entsprechend.

Im Sinne des Art. 7 der EU-Verordnung 2020/852/EU (Taxonomie-Verordnung) ist zu erklären: Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik

Die Pensionskasse unterliegt im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems den für Pensionskassen geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich. Bei der Ausgestaltung der Vergütungs- und Anreizsysteme werden deshalb die inhaltlichen Vorgaben des § 25 VAG i.V.m. der Versicherungs-Vergütungsverordnung berücksichtigt.

Die Vergütungsstruktur der Pensionskasse steht im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsbewusstsein der Kasse und begünstigt keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken. Im Sinne der Trägerunternehmen sowie der Mitglieder und Versorgungsberechtigten steht die langfristige Sicherstellung der betreuten Versorgungsanwartschaften und -ansprüche als Baustein der betrieblichen sozialen Sicherung im Vordergrund, so dass die nachhaltige Betrachtung von Investitionen dem Unternehmenszweck entspricht.

Die Pensionskasse berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütungspolitik, indem die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in internen Anweisungen und Regelungen sowie in Ansprachen auf Nachhaltigkeitsrisiken hin sensibilisiert werden. Zudem beziehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend keine variablen Gehälter. Im Rahmen von variablen Vergütungsbestandteilen bestehen keine Anreize für eine Vernachlässigung von Nachhaltigkeitszielen. Als regulierte Pensionskasse erhebt die Kasse weder Abschlusskosten noch zahlt sie verkaufsabhängige Provisionen für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen. Die Pensionskasse ist eine steuerbefreite Sozialeinrichtung und unterliegt keinem Gewinnstreben von Dritten.

Weitere Informationen und Hinweise

Für weitere Informationen verweisen wir ergänzend auf Informationsdokumente der Pensionskasse, wie beispielsweise auf die Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik oder den jährlichen Geschäftsbericht einschließlich des Lageberichts.

Die dauerhafte Erfüllung der den Mitgliedern und Leistungsempfängern vertraglich zugesicherten Leistungen wird im Übrigen durch die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken nicht beeinträchtigt.


B. Transparenz- und Offenlegungspflichten nach § 134b und § 134c AktG

Die Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG investiert nur indirekt in Aktien, daher erfolgt keine eigene Mitwirkung i.S.d. § 134b AktG. Zu den von der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG wahrgenommenen Offenlegungspflichten i.S.v. § 134c AktG. vgl. die folgenden Links:

Abstimmungs- und Mitwirkungspolitik Helaba Invest

Abstimmungs- und Mitwirkungspolitik Universal Investment


Datum Erläuterung
10.03.2021 Basisversion zur Umsetzung der Transparenzanforderungen aus der Offenlegungs-Verordnung zum 10. März 2021
06.05.2021 Aufnahme einer Verlinkung unter Abstimmungs- und Mitwirkungspolitik
05.05.2022 Anpassung der Darstellung der Gründe, warum nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt werden
30.12.2022 Anpassung des Textes zu Offenlegungspflichten, insbesondere der allgemeinen Ausführungen zum Nachhaltigkeitsansatz der Pensionskasse, des Umgangs mit Nachhaltigkeitsrisiken und der Darstellung der Gründe, warum nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt werden
31.01.2023 Redaktionelle Anpassungen der Darstellung
20.12.2023 Redaktionelle Klarstellung zur Anpassung der Darstellung für die Ebene des Finanzproduktes