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Einzelheiten zur Riesterförderung

Häufige Fragen

Die Einzelheiten zur Riesterförderung wollen wir anhand der wichtigsten Fragen und Antworten erläutern:

Worum geht es bei der Riesterförderung?

Im Rahmen der Rentenreform 2000 / 2001 wurde vom Gesetzgeber u.a. das künftige Rentenniveau gesenkt. Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) wurden zugleich Maßnahmen zur Förderung der privaten als auch der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Der Einzelne ist eigenverantwortlich für den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung zur Absicherung des Lebensstandards im Alter zuständig. Der Staat beteiligt sich hieran in Form von Zulagen und ggf. der Gewährung eines Sonderausgabenabzugsbetrags.

Die Teilnahme an der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge ist freiwillig. Sie entscheiden selbst, ob Sie diese Förderung in Anspruch nehmen möchten.

Wie wird gefördert?

An der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung beteiligt sich der Staat in Form von Zulagen und ggf. der Gewährung eines Sonderausgabenabzugsbetrags. Grundsätzlich gibt es ohne Eigenleistung keine staatliche Förderung. Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sie einen bestimmten Mindestbeitrag leisten. Dieser beläuft sich unter Einrechnung der Zulagen seit dem Jahre 2008 auf 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, jedoch nicht mehr als der maximale Sonderausgabenabzugsbetrag in Höhe von 2100 Euro, vermindert um die jeweilige Zulage. Wird in den Vertrag weniger eingezahlt, so erhält der Sparer die Riester-Förderung auch nur anteilig.

Die Zulage untergliedert sich in eine Grundzulage, in eine Kinderzulage, die je kindergeldberechtigtem Kind gewährt wird und ggf. einen einmaligen Berufseinsteigerbonus. Vom Berufseinsteigerbonus profitieren junge Leute unter 25 Jahren. Sie erhalten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die einmalige Bonuszahlung in Höhe von maximal 200 Euro.

Was ist die maximale Zulagenhöhe?

Wer den Mindesteigenbeitrag aufwendet, erhält folgende maximale Zulagen:

Jahr
Ab 2018
Grundzulage
175 Euro
Kinderzulage
300 Euro*

*für vor 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 185 Euro

Was ist der Sonderausgabenabzug?

Der Sonderausgabenabzug ist ein steuerlicher Abzugsbetrag bei der Einkommensteuererklärung. Damit können Sie Ihre Beitragszahlungen zur geförderten Altersversorgung zuzüglich der Ihnen zustehenden Zulagen von der Steuer absetzen, wenn die Steuerersparnis die Höhe der Zulage übersteigt. Die Prüfung, ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist, wird von Amts wegen von der Finanzverwaltung vorgenommen.

Folgende jährliche Höchstbeträge können Sie dabei absetzen:

Ab
2008
Maximaler Sonderausgabenabzug
2100 Euro

Da die Beiträge in einen Altersvorsorgevertrag steuerbegünstigt geleistet werden, müssen die Rentenleistungen hieraus voll besteuert werden.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Verträge einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge im privaten oder betrieblichen Bereich.

Produkte der privaten Altersversorgung sind bspw. Versicherungsverträge, Bank- und Fondssparprodukte. Diese Produkte müssen bestimmte Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, sie müssen zertifiziert sein. Dies bedeutet, dass die Produkte gewisse Mindestanforderungen erfüllen müssen. Die Einzelheiten hierüber sind im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen geregelt. Zertifizierte Altersvorsorgeverträge erkennt man an der amtlichen Prüfnummer und an einem Zusatz, der die Förderfähigkeit des Produktes beschreibt.

Produkte der betrieblichen Altersversorgung hingegen müssen nicht zertifiziert sein. Als förderfähige Formen kommen hierbei die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse, die Direktversicherung und den Pensionsfonds in Betracht, also die kapitalgedeckten externen Durchführungswege. Eine wichtige Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Beiträge aus dem Nettoeinkommen, d.h. aus bereits versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegten Netto-Einkommen, geleistet werden.

Wie funktioniert das Förderverfahren?

Wer einen förderfähigen Vertrag bei der Pensionskasse besitzt und noch keinen Dauerzulageantrag gestellt hat, kann über den Online-Assistenten im Bereich Riesterförderung im Penka-Portal alle notwendigen Daten erfassen. Diese werden elektronisch an die Pensionskasse übertragen. Nach der Erfassung drucken Sie den fertigen Antrag auf Altersvorsorgezulage aus und lassen uns diesen unterschrieben zukommen. Per E-Mail eingehende Anträge bedürfen Ihrer Bestätigung über die Aufbewahrung des Original-Antrags in Ihren Unterlagen, sodass dieser bei Bedarf einer Kontrolle oder Prüfung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zur Verfügung gestellt werden kann. Sobald uns der Antrag vorliegt, können wir Ihre Daten an die übermitteln. Die Zulagen selbst werden von der ZfA in eine separate Zulagenversicherung bei der Pensionskasse eingezahlt. Die Vorteile des Sonderausgabenabzuges können Sie nur geltend machen, wenn Sie Ihrer Einkommensteuererklärung die neue Anlage AV-Altersvorsorge beifügen. Das Finanzamt führt dann die Günstigerprüfung von Amts wegen durch. Für die Durchführung der Günstigerprüfung ist eine elektronische Übermittlung Ihrer Altersvorsorgebeiträge an die ZfA notwendig.

Ab dem Beitragsjahr 2020 werden Altersvorsorgebeiträge durch uns als Anbieter nur an die ZfA gemeldet, sofern und soweit eine bewusste Entscheidung für die Riesterförderung bekannt ist, beispielsweise durch eine bereits erfolgte Förderung oder eine formlose Nachricht. Falls Sie Ihre Pensionskassenbeiträge nicht mehr zusätzlich steuerlich fördern lassen möchten, können Sie uns außerdem formlos mit kurzer schriftlicher Nachricht mitteilen, wenn Sie bspw. eine Altersvorsorgezulage beantragen, aber keinen Sonderausgabenabzug geltend machen möchten, was dann entsprechend im Rahmen der Datenmeldung an die ZfA berücksichtigt werden wird.

Bei Unklarheiten bzw. für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

Wo kann ich mich weiter informieren?

Unsere Darstellung dient lediglich dazu, Ihnen einen ersten Einblick in das Thema der staatlichen Riesterförderung zu geben. Tiefergehende Informationen hierzu erhalten Sie unter den folgenden Internet-Adressen:

Deutsche Rentenversicherung
Bundesministerium der Finanzen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

Mit dem Antrag auf Altersvorsorgezulage können Sie bis auf Widerruf für Ihre förderfähigen Altersvorsorgebeiträge staatliche Zulagen im Wege eines Dauerzulageantrags beantragen und der entsprechenden Datenübermittlung zur Durchführung des Zulage- bzw. Sonderausgabenabzugsverfahrens zustimmen. Für welchen Vertrag Sie förderfähige Beiträge geleistet und einen Dauerzulageantrag gestellt haben, können Sie den Vertragsdaten unseres aktuellen Schreibens „Wichtige Information zur Altersvorsorgezulage“ entnehmen. Liegt ein Dauerzulageantrag vor, erfolgt die Beantragung der Zulage und die Übermittlung Ihrer Altersvorsorgebeiträge über die ZfA an die Finanzverwaltung jährlich automatisch, sodass Sie keinen weiteren Antrag stellen müssen.

In Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung können Sie im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen zusätzlich einen Sonderausgabenabzug für Ihre förderfähigen Beitragszahlungen beantragen. Bitte fügen Sie dazu Ihrer Steuererklärung die Anlage AV bei. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage AV finden Sie auch in der vom Finanzamt zur Verfügung gestellten Anleitung. Erforderlich für die Beantragung des Sonderausgabenabzugs ist darüber hinaus eine entsprechende Datenübermittlung bezüglich im maßgeblichen Zeitraum entrichteter Altersvorsorgebeiträge. Ob wir diese Übermittlung für den jeweiligen Vertrag bereits vorgenommen haben, können Sie den Vertragsdaten in unserem aktuellen Schreiben „Wichtige Information zur Altersvorsorgezulage“ entnehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Beantragung des Sonderausgabenabzugs ebenso wie bei der Beantragung der Altersvorsorgezulage um die sogenannte Riesterförderung handelt. Diese kann nur dann vollständig gewährt werden, wenn Sie neben dem Sonderausgabenabzug auch die entsprechende Altersvorsorgezulage über unsere Pensionskasse beantragen.

Altersvorsorgebeiträge werden durch uns als Anbieter nur an die ZfA gemeldet, sofern und soweit eine bewusste Entscheidung für die Riesterförderung bekannt ist, beispielsweise durch eine bereits erfolgte Förderung. Für den Fall, dass Sie eine Altersvorsorgezulage beantragen, aber keinen Sonderausgabenabzug geltend machen möchten, können Sie uns dies formlos mit kurzer schriftlicher Nachricht mitteilen, was dann entsprechend im Rahmen der Datenmeldung an die ZfA berücksichtigt werden wird.

Falls sich zwischenzeitlich berechnungsrelevante Änderungen gegenüber den von Ihnen auf dem Dauerzulageantrag angegebenen Daten ergeben haben (z.B. Ende einer Kindergeldzahlung), möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, uns diese mitzuteilen, damit sie im Rahmen der Zulagebeantragung ordnungsgemäß berücksichtigt werden können. Dies gilt außerdem, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegen, der nicht Teil der Europäischen Union ist oder sich nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angeschlossen hat. Die ZfA ist in solchen Fällen durch uns entsprechend zu informieren und wird hiernach prüfen, ob beispielsweise die Voraussetzungen einer sogenannten schädlichen Verwendung im Sinne des EStG vorliegen.

Ein Widerruf der Bevollmächtigung zum Dauerzulageantrag muss uns spätestens bis zum 31.12. des Kalenderjahres vorliegen, für das die Bevollmächtigung nicht mehr gelten soll. Sofern für ein Beitragsjahr keine förderfähige Beitragszahlung erfolgt ist, erlischt eine evtl. erteilte Bevollmächtigung automatisch.

Grundsätzlich sind alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer im Sinne der Riesterförderung unmittelbar zulageberechtigt. Sind Sie stattdessen in einem berufsständischen Versorgungswerk (z.B. Ärztekammer) versichert, zählen Sie nicht direkt zum berechtigten Personenkreis und sind nur mittelbar über den Ehepartner förderberechtigt. Eine solche mittelbare Zulageberechtigung ist allerdings für Verträge der betrieblichen Altersversorgung nicht anwendbar.

Pensionskassen gehören zu Anbietern im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG, deren Produkte keiner Zertifizierung bedürfen. Dementsprechend ist die Angabe einer Zertifizierungsnummer für die Pensionskasse nicht notwendig bzw. möglich. Sollte bei der elektronischen Erstellung Ihrer Steuererklärung die Angabe einer Zertifizierungsnummer erforderlich sein, können Sie als Platzhalter für die Zertifizierungsnummer sechs Ziffern erfassen (z.B. "999999").

Auf der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung nach § 92 EStG sind geleistete förderfähige Beiträge ab dem Beitragsjahr 2002 sowie eventuell gewährte oder zurückgeforderte Altersvorsorgezulagen aufgeführt. Das Altersvorsorgevermögen (AVV) ist ein versicherungsmathematischer Wert, daher nicht identisch mit der Höhe der tatsächlich gezahlten Beiträge und kann außerdem auch nicht als Einmalzahlung etc. ausgezahlt werden.

Die im Schreiben „Wichtige Information zur Altersvorsorgezulage“ mitgeteilte zusätzliche Anwartschaft auf PK-Leistung basiert auf den aktuell von der ZfA gemeldeten Daten bzw. gewährten Zulagen. Maßgebend für die Gewährung von Kassenleistungen sind unsere Satzung sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die endgültige Berechnung Ihrer zusätzlichen Anwartschaft auf PK-Leistung kann erst bei Eintritt des Versicherungsfalles erfolgen.

Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung, soweit sie auf riestergeförderten Beiträgen beruhen, sind grundsätzlich nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR). Dies gilt für alle Leistungen aus riestergeförderten Beiträgen seit 2002, für die entweder eine Riester-Zulagenförderung beantragt oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein Sonderausgabenabzug gewährt worden ist. Unabhängig davon kann gemäß dem maßgeblichen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) vom 12.08.2021 die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung für entsprechende Leistungen aber auch dann erreicht werden, wenn Sie uns als Altersvorsorgeeinrichtung mit Wirkung für die Zukunft mitteilen, dass Sie die sog. Riesterförderung in Anspruch nehmen möchten und wir daraufhin unsere Pflichten als Anbieter nach § 80 EStG wahrnehmen. Ein Zulageantrag oder der Antrag auf Gewährung eines Sonderausgabenabzugs muss dazu ausdrücklich nicht gestellt werden. Die entsprechende formlose Mitteilung an uns können Sie durch einen Klick papierlos über das Penka-Portal (Reiter „Zulageverfahren Riester“) vornehmen. Die Zugangsdaten finden Sie eingerahmt oben rechts auf der Vorderseite dieses Schreibens.

Die Beantragung der Zulage ist aktuell für das Beitragsjahr 2024 und ggf. (bis zum 31.12.2025) noch für das Beitragsjahr 2023 möglich. Für frühere Beitragsjahre ist die Antragsfrist abgelaufen.

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